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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 54 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Zuständigkeit für Ausgaben

Übergangsbestimmungen - Finanzhaushaltsrechtliche Bestimmungen
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Art. 54 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Zuständigkeit für Ausgaben

1. Der Regierungsrat bewilligt

a die mit der Schuldanerkennung, deren Amortisation und deren Verzinsung verbundenen Ausgaben,

b die mit den Übergangseinlagen verbundenen Ausgaben.

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