Art. 52 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Anspruch
Art. 52 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Anspruch
1. Die Übergangseinlage wird zugunsten des Sparguthabens der versicherten Person geleistet.
2. Sie wird in jährlichen Teilbeträgen, jeweils am 31. Dezember, geleistet.
3. Der jährliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Übergangseinlage, geteilt durch die Anzahl Jahre, die der versicherten Person bis zum bisherigen ordentlichen Rentenalter verbleiben, höchstens aber geteilt durch 10.
4. Als bisheriges ordentliches Rentenalter gilt
a) für die Versicherten der Kantonspolizei: bei Vollendung des 60. Altersjahres,
b) für die übrigen bei der BPK Versicherten: bei Vollendung des 63. Altersjahres,
c) für die bei der BLVK Versicherten: bei Vollendung des 65. Altersjahres.
5. Der jährliche Teilbetrag wird verzinst. Der Zinssatz entspricht dem Projektionszinssatz.
6. Bei Tod oder Invalidität der versicherten Person werden die noch ausstehenden Teilbeträge sofort geleistet.
7. In den übrigen Vorsorgefällen und bei Austritt aus der BPK oder der BLVK wird der für das betreffende Jahr geschuldete Teilbetrag sofort pro rata temporis geleistet. Der übrige noch ausstehende Restbetrag verfällt.
8. Der Regierungsrat kann von diesem Artikel abweichende Regelungen treffen, insbesondere im Fall von Übertritten von der BPK in die BLVK oder umgekehrt.