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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 51 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Höhe

Übergangsbestimmungen - Individuelle Übergangseinlagen
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Art. 51 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Höhe

1. Die Übergangseinlage ist so bemessen, dass sie, im Sinne einer Vergleichsrechnung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, zusammen mit dem Basissparguthaben, den Sparbeiträgen und dem Projektionszins zu einer Altersrente führt, die derjenigen entspricht, die sich nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorsorgereglement ergeben würde

a) für die Versicherten der Kantonspolizei bei Vollendung des 60. Altersjahres,

b) für die übrigen bei der BPK Versicherten bei Vollendung des 63. Altersjahres,

c) für die bei der BLVK Versicherten bei Vollendung des 65. Altersjahres.

2. Der Vergleichsrechnung liegen folgende Annahmen und Parameter zugrunde

a) ein Basissparguthaben in der Höhe der Austrittsleistung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wobei die am 31. Dezember 2011 gültigen reglementarischen Leistungsparameter gelten und die Guthaben auf den individuellen Sparkonti abgezogen werden,

b) die folgenden Sparbeiträge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des nach Artikel 15 Absatz 1 bis 3 berechneten versicherten Lohns am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. ab 25 Jahren: 11% BPK, 14% BPK Kantonspolizei, 10% BLVK

2. ab 30 Jahren: 12% BPK, 15% BPK Kantonspolizei, 10% BLVK

3. ab 35 Jahren: 14.5% BPK, 17.5% BPK Kantonspolizei, 13.5% BLVK

4. ab 40 Jahren: 17.5% BPK, 20.5% BPK Kantonspolizei, 17% BLVK

5. ab 45 Jahren: 20.5% BPK, 23.5% BPK Kantonspolizei, 20% BLVK

6. ab 50 Jahren: 24% BPK, 27% BPK Kantonspolizei, 23% BLVK

7. ab 55 Jahren: 27% BPK, 30% BPK Kantonspolizei, 26.5% BLVK

c) ein Projektionszinssatz von 2 Prozent,

d) die folgenden Umwandlungssätze

1. 5,75 Prozent für die Versicherten der Kantonspolizei,

2. 6,14 Prozent für die übrigen bei der BPK Versicherten,

3. 5,91 Prozent für die bei der BLVK Versicherten,

e) ein Diskontierungssatz von 2 Prozent.

3. Ergibt die Berechnung keinen positiven Betrag, wird keine individuelle Übergangseinlage geleistet.

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