Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 50 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Grundsatz und Ziel

Übergangsbestimmungen - Individuelle Übergangseinlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Grundsatz und Ziel

1. Der Kanton leistet eine individuelle Übergangseinlage für jede Person, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes versichert ist.

2. Die Übergangseinlage gleicht die einmalige Leistungseinbusse ganz oder teilweise aus, die aus dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entsteht.

← Art. 49 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Gegenstand Art. 51 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →