153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Grundsatz und Ziel
Übergangsbestimmungen - Individuelle Übergangseinlagen
Art. 50 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Grundsatz und Ziel
1. Der Kanton leistet eine individuelle Übergangseinlage für jede Person, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes versichert ist.
2. Die Übergangseinlage gleicht die einmalige Leistungseinbusse ganz oder teilweise aus, die aus dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entsteht.