153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen
Anschlüsse
Art. 5 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen
1. Der BLVK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber
a der Kanton,
b die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind.
2. Mit Vertrag können sich der BLVK weitere Arbeitgeber anschliessen, die im Kanton im Bildungswesen tätig sind oder einen Bezug dazu haben.
3. Die BLVK versichert
a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2889_2_4_c) richten,
b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
200 2024 294 · be (Art. 5 Abs. 3 lit. a PKG)
Teacher Pension Contribution Dispute on Final Payout
gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versi- chert war (Art. 99 PG i.V.m. Art. 3 f. und Art. 5 Abs. 3 lit. a PKG). Weiter steht ausser Streit, dass der Saldo des IPB-/AE-Kontos des Klägers bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses Fr. 66’784