Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 5 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

Anschlüsse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

1. Der BLVK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber

a der Kanton,

b die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind.

2. Mit Vertrag können sich der BLVK weitere Arbeitgeber anschliessen, die im Kanton im Bildungswesen tätig sind oder einen Bezug dazu haben.

3. Die BLVK versichert

a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2889_2_4_c) richten,

b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.

← Art. 4 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Gegenstand Art. 6 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 294 · be (Art. 5 Abs. 3 lit. a PKG)
Teacher Pension Contribution Dispute on Final Payout
gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versi- chert war (Art. 99 PG i.V.m. Art. 3 f. und Art. 5 Abs. 3 lit. a PKG). Weiter steht ausser Streit, dass der Saldo des IPB-/AE-Kontos des Klägers bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses Fr. 66’784