153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 49 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
Übergangsbestimmungen - Anfangssparguthaben
Art. 49 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
1. Die BPK und die BLVK schreiben den Versicherten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Anfangssparguthaben in der Höhe der Austrittsleistung gut.
2. Die Höhe der Austrittsleistung berechnet sich nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorsorgereglement.