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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 48 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

Übergangsbestimmungen - Finanzierungsplan
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Art. 48 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

1. Der Finanzierungsplan wird auf den 1. Januar 2014 erlassen.

2. Der Ausgangsdeckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen der BPK bzw. der BLVK entspricht

a) dem Deckungsgrad zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44, falls dieser unter 80 Prozent liegt,

b) 80 Prozent, falls der Deckungsgrad zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44 über diesem Wert liegt, wobei die Differenz eine Wertschwankungsreserve darstellt.

3. Der Deckungsgrad berechnet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Unterdeckung.

4. Der Ausgangsdeckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten berechnet sich ebenfalls aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44 und unter Berücksichtigung des Ausgangsdeckungsgrades für sämtliche Verpflichtungen gemäss Absatz 2.

5. Die Ausgangsdeckungsgrade werden im Finanzierungsplan festgehalten.

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