153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 47 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beteiligung der übrigen Arbeitgeber
Übergangsbestimmungen - Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung
Art. 47 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Beteiligung der übrigen Arbeitgeber
1. Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf, erstattet er dem Kanton anteilmässig die von diesem gegenüber der BPK bzw. der BLVK anerkannte Schuld.
2. Massgebend ist die Höhe der Schuld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Anteil entspricht dem Anteil der durch den Arbeitgeber versicherten Lohnsumme an der Gesamtheit der versicherten Lohnsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
3. Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jährlich um einen Zehntel.