Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 47 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beteiligung der übrigen Arbeitgeber

Übergangsbestimmungen - Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Beteiligung der übrigen Arbeitgeber

1. Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf, erstattet er dem Kanton anteilmässig die von diesem gegenüber der BPK bzw. der BLVK anerkannte Schuld.

2. Massgebend ist die Höhe der Schuld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Anteil entspricht dem Anteil der durch den Arbeitgeber versicherten Lohnsumme an der Gesamtheit der versicherten Lohnsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

3. Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jährlich um einen Zehntel.

← Art. 46 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Gegenstand Art. 48 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →