153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 46 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beteiligung der Gemeinden und Kompensation der Lastenverschiebung Kanton - Gemeinden
Übergangsbestimmungen - Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung
Art. 46 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Gemeinden
1. Die Gemeinden beteiligen sich zu einem Viertel am Zinsaufwand für die vom Kanton gegenüber der BLVK anerkannte Schuld. Massgebend für die Berechnung des Zinsaufwands ist die Höhe der Schuld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2. Die Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden als Folge der Beteiligung der Gemeinden am Zinsaufwand für die anerkannte Schuld sowie als Folge der Aufhebung von Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[[8]] werden ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[[9]] angerechnet.