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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 45 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Amortisation und Verzinsung

Übergangsbestimmungen - Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung
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Art. 45 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Amortisation und Verzinsung

1. Der Kanton amortisiert und verzinst die anerkannte Schuld.

2. Die jährliche Amortisation beträgt mindestens einen Vierzigstel des ursprünglich geschuldeten Betrags und ist per 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.

3. Die jährliche Verzinsung der per 1. Januar bestehenden Restschuld ist per 31. Dezember des gleichen Jahres fällig. Der Zinssatz entspricht

a) dem Basiszinssatz, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres weniger als 105 Prozent beträgt,

b) dem Basiszinssatz abzüglich 0,5 Prozentpunkte, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres zwischen 105 und 115 Prozent beträgt,

c) dem Basiszinssatz abzüglich eines Prozentpunkts, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres mehr als 115 Prozent beträgt.

4. Der Basiszinssatz entspricht jeweils dem durchschnittlichen Jahreszinssatz der mittel- bis langfristigen Tresorerieschulden des Kantons Bern am 31. Dezember des Vorjahres.

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