153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Schuldanerkennung des Kantons
Übergangsbestimmungen - Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung
Art. 44 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Schuldanerkennung des Kantons
1. Der Regierungsrat anerkennt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Schuld gegenüber der BPK bzw. der BLVK zur Verringerung von deren Unterdeckung.
2. Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht der Höhe des versicherungstechnischen Fehlbetrags zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wobei ein technischer Zinssatz von drei Prozent angenommen wird. Für die Berechnung des Anteils des Vorsorgevermögens, das den Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern am gesamthaft vorhandenen Vorsorgevermögen zuzuordnen ist, gelten die am 31. Dezember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der BPK und der BLVK.