153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
Übergangsbestimmungen - Bereits bei der BPK versicherte Personen
Art. 43 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
1. Weiterhin bei der BPK versichert bleiben können diejenigen Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der BPK versichert sind, weil sie in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) richten.
2. Die BPK regelt das Nähere.