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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 42 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen

Übergangsbestimmungen - Anschlussverträge und Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen
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Art. 42 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen

1. Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 auf, erstattet er dem Kanton die von diesem gegenüber der BPK bzw. der BLVK garantierte Deckung für die Leistungen (Staatsgarantie).

2. Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem 1. Januar 2014 jährlich um einen Zwanzigstel.

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