153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Anschlussverträge
Übergangsbestimmungen - Anschlussverträge und Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen
Art. 41 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Anschlussverträge
1. Die Arbeitgeber, die bisher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der BPK bzw. der BLVK versichert haben, können weiterhin der BPK bzw. der BLVK angeschlossen bleiben.
2. Die BPK und die BLVK passen die Verträge mit den angeschlossenen Arbeitgebern auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Vorgaben dieses Gesetzes an.