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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 4 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - An die BPK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

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Art. 4 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · An die BPK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

1. Der BPK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber

a) der Kanton,

b) die Universität,

c) die Berner Fachhochschule,

d) die deutschsprachige Pädagogische Hochschule.

2. Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchen haben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.

3. Die BPK versichert

a) die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, zur Universität, zur Berner Fachhochschule oder zur deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2885_2_3_c) richten, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes regelt,

b) die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.

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