153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 39 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
Kantonale Behörden - Wahl der Arbeitgebervertretung in die Verwaltungskommission
Art. 39 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
1. Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission.
2. Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommissionen.