Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 39 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

Kantonale Behörden - Wahl der Arbeitgebervertretung in die Verwaltungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

1. Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission.

2. Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommissionen.

← Art. 38 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Gegenstand Art. 40 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →