153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 38 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Anhörung
Kantonale Behörden - Beiträge
Art. 38 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Anhörung
1. Die Universität, die Berner Fachhochschule, die deutschsprachige Pädagogische Hochschule oder die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind, werden angehört, soweit sie von den Beschlüssen des Grossen Rats oder des Regierungsrats betroffen sind. Anstelle der Gemeinden kann der Verband Bernischer Gemeinden angehört werden.
2. Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber werden angehört, soweit sie vom Beschluss des Regierungsrats über die Höhe der Sanierungsbeiträge betroffen sind.