153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 37 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Regierungsrat
Kantonale Behörden - Beiträge
Art. 37 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der übrigen Sparbeiträge und Risikobeiträge. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber für Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b.
2. Der Regierungsrat beschliesst im Weiteren über die Höhe
a der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei,
b der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,
c der Sanierungsbeiträge.
3. Er beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht über den Finanzierungsplan und nimmt Kenntnis vom Bericht über dessen Erfüllung.