Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 33 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

Organisation - Direktorin oder Direktor
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

1. Die Direktorin oder der Direktor besorgt die laufenden Geschäfte.

2. Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

← Art. 32 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Gegenstand Art. 34 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →