153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Aufgaben und Befugnisse
Organisation - Delegiertenversammlung
Art. 32 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Aufgaben und Befugnisse
1. Die Delegiertenversammlung regelt die Zahl ihrer Mitglieder, das Wahlverfahren für die Delegiertenversammlung und die Organisation in einem Reglement. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
2. Die Delegiertenversammlung
a) erlässt ein Anforderungsprofil für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der Verwaltungskommission,
b) wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in die Verwaltungskommission,
c) kann der Verwaltungskommission Vorschläge unterbreiten.
3. Sie wird mindestens einmal jährlich von der Verwaltungskommission über den Geschäftsverlauf orientiert.