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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 3 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Aufgaben

Allgemeines
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Art. 3 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Aufgaben

1. Die BPK und die BLVK versichern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

2. Sie erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz stehen. Wer den Auftrag erteilt, trägt die Kosten.

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