153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Aufgaben und Befugnisse
Organisation - Verwaltungskommission
Art. 29 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Aufgaben und Befugnisse
1. Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwortung, die dem paritätischen Organ gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zukommen.
2. Sie stellt dem Kanton Antrag
a) zur Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,
b) zur Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei,
c) zum Finanzierungsplan,
d) zur Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,
e) zur Höhe der Sanierungsbeiträge.