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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 27 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Zusammensetzung

Organisation - Verwaltungskommission
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Art. 27 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Zusammensetzung

1. Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern.

2. Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite.

3. Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen.

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