153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 27 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Zusammensetzung
Organisation - Verwaltungskommission
Art. 27 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Zusammensetzung
1. Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern.
2. Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite.
3. Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen.