153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 25 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beschluss über die Höhe der Sanierungsbeiträge
Vorsorgevermögen und Finanzierung - Massnahmen bei Nichterreichen des Finanzierungsplans
Art. 25 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Beschluss über die Höhe der Sanierungsbeiträge
1. Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die Höhe der Sanierungsbeiträge.
2. Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Sanierungsbeiträge.
3. Die BPK oder die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zuständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.