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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 24 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Massnahmen

Vorsorgevermögen und Finanzierung - Massnahmen bei Nichterreichen des Finanzierungsplans
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Art. 24 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Massnahmen

1. Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbesondere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die BPK bzw. die BLVK einen Sanierungsplan zum Erreichen der vorgegebenen Deckungsgrade.

2. Der Sanierungsplan ist befristet und enthält Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3. Die BPK bzw. die BLVK kann von den Arbeitgebern folgende Sanierungsbeiträge erheben

a) bis zu 10 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung um mehr als 20 Prozentpunkte unter den Vorgaben liegen,

b) bis zu 8 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 15 und 20 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen,

c) bis zu 6 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 10 und 15 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen,

d) bis zu 4 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 5 und 10 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen,

e) bis zu 2 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 1 und 5 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen.

4. Der Anteil der Arbeitgeberseite an den Massnahmen zur Sanierung beträgt 50 Prozent. Allfällige Verzinsungen der Sparguthaben unter dem bundesrechtlichen Mindestzinssatz gelten als Anteil der Arbeitnehmerseite an den Massnahmen zur Sanierung.

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