153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beschluss über die Höhe der Beiträge
Vorsorgevermögen und Finanzierung - Beiträge
Art. 23 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Beschluss über die Höhe der Beiträge
1. Die zuständige kantonale Behörde beschliesst
a. unter Vorbehalt von Absatz 4 über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,
b. über die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,
c. über die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.
2. Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Beiträge.
3. Die BPK und die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zuständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.
4. Der Anschlussvertrag regelt, wie die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird.