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Art. 22 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Arbeitgeberanteil an den Überbrückungsrenten der Kantonspolizei

Vorsorgevermögen und Finanzierung - Beiträge
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Art. 22 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Arbeitgeberanteil an den Überbrückungsrenten der Kantonspolizei

1. Der Kanton trägt 50 Prozent der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.

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