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Art. 21 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei

Vorsorgevermögen und Finanzierung - Beiträge
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Art. 21 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei

1. Die Beiträge des Kantons und der Versicherten der Kantonspolizei zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei betragen gesamthaft höchstens drei Prozent des versicherten Lohns.

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