153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträgen, Risikobeiträgen und Beiträgen zur Erfüllung des Finanzierungsplans
Vorsorgevermögen und Finanzierung - Beiträge
Art. 20 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträgen, Risikobeiträgen und Beiträgen zur Erfüllung des Finanzierungsplans
1. Die mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber tragen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der Gesamtheit der Sparbeiräge, der Risikobeiträge sowie der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.
2. Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen höheren Anteil tragen.