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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 2 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Rechtsform und Sitz

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Art. 2 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Rechtsform und Sitz

Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

200 2021 806 · be (Art. 2 Abs. 1 PKG)
Pension Fund Member v. Pension Fund on Portability Benefit Exclusion
rieben. (…) 2.2 2.2.1 Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (Art. 2 Abs. 1 PKG), hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V
200 2020 295 · be (Art. 2 PKG)
Occupational Pension Scheme Death Benefit Eligibility for Early Retiree
und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz im Kanton Bern (vgl. Art. 2 PKG), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch ört- lich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG; SVR 2006 BVG Nr. 17 S.