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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 19 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans

Vorsorgevermögen und Finanzierung - Beiträge
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Art. 19 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans

1. Die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans richtet sich nach den Vorgaben im Finanzierungsplan.

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