Art. 16 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Sparbeiträge
Art. 16 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Sparbeiträge
1. Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 betragen die Sparbeiträge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns
Alter der Versicherten
ab 25 Jahren: Sparbeiträge BPK 9 bis 13, Sparbeiträge BLVK 8 bis 14
ab 30 Jahren: Sparbeiträge BPK 10 bis 14, Sparbeiträge BLVK 8 bis 14
ab 35 Jahren: Sparbeiträge BPK 12,5 bis 16,5, Sparbeiträge BLVK 11,5 bis 17,5
ab 40 Jahren: Sparbeiträge BPK 15,5 bis 19,5, Sparbeiträge BLVK 15 bis 21
ab 45 Jahren: Sparbeiträge BPK 18,5 bis 22,5, Sparbeiträge BLVK 18 bis 24
ab 50 Jahren: Sparbeiträge BPK 22 bis 26, Sparbeiträge BLVK 21 bis 27
ab 55 Jahren: Sparbeiträge BPK 25 bis 29, Sparbeiträge BLVK 24,5 bis 30,5
2. Für die Versicherten der Kantonspolizei betragen die Sparbeiträge des Kantons und der Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns
Alter der Versicherten
ab 25 Jahren: Sparbeiträge BPK Kantonspolizei 12 bis 16
ab 30 Jahren: Sparbeiträge BPK Kantonspolizei 13 bis 17
ab 35 Jahren: Sparbeiträge BPK Kantonspolizei 15,5 bis 19,5
ab 40 Jahren: Sparbeiträge BPK Kantonspolizei 18,5 bis 22,5
ab 45 Jahren: Sparbeiträge BPK Kantonspolizei 21,5 bis 25,5
ab 50 Jahren: Sparbeiträge BPK Kantonspolizei 25 bis 29
ab 55 Jahren: Sparbeiträge BPK Kantonspolizei 28 bis 32
3. Für Versicherte, die über 65 Jahre alt sind, können tiefere Sparbeiträge als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten vorgesehen werden.
4. Die BPK und die BLVK können andere Sparbeiträge für vom Standardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 vorsehen.