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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 15 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Versicherter Lohn

Vorsorgevermögen und Finanzierung - Beiträge
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Art. 15 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Versicherter Lohn

1. Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

2. Die BPK und die BLVK regeln, welche Lohnbestandteile massgebend sind.

3. Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge

a. 30 Prozent des massgebenden Jahreslohns,

b. 87,5 Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln.

4. Die BPK und die BLVK können für die Versicherten eines mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers vom Koordinationsbetrag abweichen, sofern der Vertrag dies vorsieht.

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