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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 14 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Beiträge

Vorsorgevermögen und Finanzierung - Beiträge
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Art. 14 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Beiträge

1. Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten

a) Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen,

b) Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall sowie zur Deckung der Verwaltungskosten,

c) Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.

2. Der Kanton und die Versicherten der Kantonspolizei leisten zusätzlich Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.

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