153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Übergang zur Vollkapitalisierung und Aufhebung der Staatsgarantie
Vorsorgevermögen und Finanzierung - Vorsorgevermögen und Staatsgarantie
Art. 13 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Übergang zur Vollkapitalisierung und Aufhebung der Staatsgarantie
1. Sobald die BPK oder die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, richtet sich die Finanzierung nach dem System der Vollkapitalisierung.
2. Die Staatsgarantie entfällt, sobald die BPK bzw. die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.
3. Ab dem Zeitpunkt, da sich die Finanzierung der BPK bzw. der BLVK nach dem System der Vollkapitalisierung richtet, und bis zum Zeitpunkt, da die Staatsgarantie entfällt, weist die BPK bzw. die BLVK mindestens die Hälfte des Ertragsüberschusses den Wertschwankungsreserven zu.