153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Grundsatz Teilkapitalisierung, Finanzierungsplan
Vorsorgevermögen und Finanzierung - Vorsorgevermögen und Staatsgarantie
Art. 11 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Grundsatz Teilkapitalisierung, Finanzierungsplan
1. Die vorsorgerechtlichen Verpflichtungen der BPK und der BLVK müssen teilweise durch das Vorsorgevermögen gedeckt sein gemäss den folgenden Bestimmungen (System der Teilkapitalisierung).
2. Die BPK und die BLVK erarbeiten einen Finanzierungsplan gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Teilkapitalisierung.
3. Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2034 erreicht wird.
4. Die zuständige kantonale Behörde beschliesst den Finanzierungsplan unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht.
5. Die BPK und die BLVK erstatten der zuständigen kantonalen Behörde regelmässig Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans.