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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 10 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Vorsorgevermögen

Vorsorgevermögen und Finanzierung - Vorsorgevermögen und Staatsgarantie
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Art. 10 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Vorsorgevermögen

Das Vorsorgevermögen der BPK und der BLVK wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch die Freizügigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die freiwilligen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet.

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