153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Vorsorgevermögen
Vorsorgevermögen und Finanzierung - Vorsorgevermögen und Staatsgarantie
Art. 10 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Vorsorgevermögen
Das Vorsorgevermögen der BPK und der BLVK wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch die Freizügigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die freiwilligen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet.