Art. 7c Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Versicherungsschutz
Art. 7c Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Versicherungsschutz
1. Während der Dauer der Gehaltsfortzahlung bleibt das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates bei der BPK gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
2. Das für die Versicherung massgebende Gehalt entspricht dem fortgezahlten Gehalt gemäss Artikel 7a Absatz 1.
3. Der Kanton richtet dem ausgeschiedenen Mitglied des Regierungsrates während der Dauer der Gehaltsfortzahlung ergänzende Leistungen zur Aufrechterhaltung des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsschutzes aus, deren Höhe
a) sich nach dem Vorsorgereglement der BPK richtet,
b) höchstens dem Total aller Spar- und Risikobeiträge auf der Differenz zwischen dem Gehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und dem fortgezahlten Gehalt gemäss Artikel 7a Absatz 1 entspricht.