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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 7b Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Entstehung, Dauer und Ende

Finanzielle Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt
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Art. 7b Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Entstehung, Dauer und Ende

1. Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung sowie auf Fortzahlung der Familien- und Betreuungszulagen entsteht im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

2. Er erlischt spätestens 36 Monate nach seiner Entstehung.

3. Er endet früher auf Ende des Monats, in dem

a) das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates das reglementarische ordentliche Rentenalter der BPK erreicht,

b) das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund einer Invalidität hat,

c) das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates stirbt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige (Art. 67 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG][[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_2159433_2_1_c)).

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