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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 7a Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Höhe

Finanzielle Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt
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Art. 7a Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Höhe

1. Die Höhe des fortgezahlten Gehalts beträgt 65 Prozent des Gehalts gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.

2. Familien- und Betreuungszulagen werden auf einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent ausgerichtet.

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