153.31
FLRGLPFG
CH-BE
Art. 7a Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Höhe
Finanzielle Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt
Art. 7a Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Höhe
1. Die Höhe des fortgezahlten Gehalts beträgt 65 Prozent des Gehalts gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.
2. Familien- und Betreuungszulagen werden auf einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent ausgerichtet.