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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 7 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Grundsatz

Finanzielle Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt
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Art. 7 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Grundsatz

1. Beim Ausscheiden aus dem Amt haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf

a. Gehaltsfortzahlung,

b. Fortzahlung der Familien- und Betreuungszulagen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach den für das Kantonspersonal geltenden Bestimmungen erfüllt sind,

c. Versicherungsschutz gemäss Artikel 7c.

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4. Die Bestimmungen des Personalrechts betreffend die Auszahlung des Gehalts sowie der Familien- und Betreuungszulagen gelten über das Ausscheiden aus dem Amt hinaus sinngemäss weiter.

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