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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 5 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG)

Berufliche Vorsorge
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Art. 5 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG)

1. Die Bernische Pensionskasse (BPK) versichert die Mitglieder des Regierungsrates gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

2. Sofern nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die gleichen Bestimmungen wie für das übrige bei der BPK versicherte Kantonspersonal.

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