153.31
FLRGLPFG
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Übrige Leistungen
Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Übrige Leistungen
Dienstlich bedingte Auslagen werden den Mitgliedern des Regierungsrates vom Kanton ersetzt.
Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Einzelheiten des Auslagenersatzes und den Anspruch auf die Benutzung der kantonalen Infrastruktur zu dienstlichen Zwecken durch Verordnung.