153.31
FLRGLPFG
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Präsidialzulage
Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Präsidialzulage
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 6000 Franken im Jahr.
2. Der Grosse Rat kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die Teuerung anpassen.