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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 3 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Präsidialzulage

Dienstrechtliche Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Präsidialzulage

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 6000 Franken im Jahr.

2. Der Grosse Rat kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die Teuerung anpassen.

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