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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 2 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Aufwandentschädigung

Dienstrechtliche Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Aufwandentschädigung

1. Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten als Abgeltung für die ihnen aus ihrem Amt erwachsenden finanziellen Verpflichtungen und besonderen Auslagen im privaten Bereich eine persönliche Aufwandentschädigung von 8000 Franken im Jahr.

2. Der Grosse Rat kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die Teuerung anpassen.

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