153.31
FLRGLPFG
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Übergangsbestimmung
Die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.
Für bereits zugesprochene vorsorgerechtliche Leistungen gilt das bisherige Recht weiterhin.