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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 12 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 12 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Übergangsbestimmung

Die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.

Für bereits zugesprochene vorsorgerechtliche Leistungen gilt das bisherige Recht weiterhin.

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