153.31
FLRGLPFG
CH-BE
Art. 11a Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Verfahren und Art der Kürzung
Finanzielle Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt
Art. 11a Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Verfahren und Art der Kürzung
1. Das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates teilt der zuständigen Stelle der Staatskanzlei das erzielte Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Renteneinkommen jährlich schriftlich mit.
2. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei kann vom ausgeschiedenen Mitglied des Regierungsrates zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen.
3. Die Kürzung erfolgt durch Rückforderung oder durch Verrechnung mit künftigen Leistungen.