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153.31 FLRGLPFG CH-BE

Art. 1 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Gehalt sowie Familien- und Betreuungszulagen

Dienstrechtliche Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Gehalt sowie Familien- und Betreuungszulagen

1. Das Gehalt der Mitglieder des Regierungsrates entspricht 115 Prozent des Maximums der höchsten für das Kantonspersonal geltenden Gehaltsklasse.

2. Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Familien- und Betreuungszulagen nach den für das Kantonspersonal geltenden Bestimmungen.

3. Im Übrigen gilt sinngemäss das allgemeine Personalrecht.

Gehalt sowie Familien- und Betreuungszulagen Art. T1-1 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) →

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