153.31
FLRGLPFG
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) - Gehalt sowie Familien- und Betreuungszulagen
Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG) · Gehalt sowie Familien- und Betreuungszulagen
1. Das Gehalt der Mitglieder des Regierungsrates entspricht 115 Prozent des Maximums der höchsten für das Kantonspersonal geltenden Gehaltsklasse.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Familien- und Betreuungszulagen nach den für das Kantonspersonal geltenden Bestimmungen.
3. Im Übrigen gilt sinngemäss das allgemeine Personalrecht.