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153.15 CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter - Aufgaben

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Art. 2 Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter · Aufgaben

1. Die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter nehmen an den Sitzungen teil und wahren die Interessen des Kantons.

2. Zu besonders wichtigen Geschäften holen sie vorgängig die Instruktionen der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei ein.

3. Sie wachen über die Einhaltung der staatlichen Gesetzgebung und setzen sich für eine sparsame, wirtschaftliche und gleichstellungsorientierte Betriebsführung ein.

4. Sie melden festgestellte Mängel und wichtige Ereignisse der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei oder, in Fragen der Finanzaufsicht, der Finanzkontrolle.

5. Die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei orientiert die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter über ihre Aufgaben.

6. Der Regierungsrat kann weitere Weisungen erlassen.

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