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153.15 CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter - Amtsdauer und Altersgrenze

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Art. 1 Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter · Amtsdauer und Altersgrenze

1. Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in Verwaltungsräten, Verwaltungen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer von in der Regel vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

2. Das Mandat von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons endet mit dem Austritt aus dem Kantonsdienst. Der Regierungsrat kann die Weiterführung des Mandats bewilligen.

3. Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter treten in der Regel auf das Ende des Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, zurück. Über Ausnahmen entscheidet die betroffene Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizverwaltungsleitung.

4. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.

Amtsdauer und Altersgrenze Art. 2 Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter →

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